
Auf der Station habe ich die Mappe oft selbst in die Hand gedrückt bekommen, weil die Ärztin im OP war und der Patient auf dem Flur stand. Ein Mann, Mitte sechzig, mit einem MRT-Befund der Lendenwirbelsäule und einem Termin in vierzehn Tagen. „Das muss jetzt raus“, hatte ihm jemand gesagt. Was niemand gesagt hatte, war der Satz, der in diesem Moment hing: Sie dürfen das prüfen lassen.
Ich habe damals nicht gewusst, dass es dafür ein geregeltes Verfahren gibt. Vier Jahre später, in der onkologischen Ambulanz, wusste ich es, und trotzdem haben mich Patientinnen gefragt, ob sie „so etwas“ überhaupt dürfen. Sie dürfen. Die Frage ist nur, welcher Weg gemeint ist, denn zwei sehr verschiedene Dinge tragen denselben Namen.


Der eine Weg ist der allgemeine. Gesetzlich Versicherte haben freie Arztwahl, und niemand hindert sie daran, zu einem Gesundheitsproblem mehr als eine Ärztin um Rat zu fragen. Das ist erlaubt, immer, ohne Antrag. Es kann allerdings Geld kosten, wenn die zweite Praxis eine Selbstzahlerleistung daraus macht, und dann sollte man dieselben Fragen stellen wie bei jeder anderen privat bezahlten Untersuchung: woran sich bei privat behandelten Leistungen Qualität erkennen lässt.
Der andere Weg ist der geregelte. Seit 2017 konkretisiert eine Richtlinie den Anspruch aus § 27b Absatz 2 SGB V, und die geltende Fassung ist im November 2025 in Kraft getreten. Was dort im Einzelnen steht, lässt sich in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren des G-BA nachlesen. Kurz gesagt: Für dreizehn planbare Eingriffe und Eingriffsgruppen haben gesetzlich Versicherte einen Rechtsanspruch darauf, die Empfehlung kostenlos mit einer weiteren, besonders qualifizierten Ärztin zu besprechen. Auf der Liste stehen unter anderem der Hüftgelenkersatz, die Knieendoprothese, Eingriffe an der Wirbelsäule, die Gebärmutterentfernung, die Gallenblasenentfernung, Eingriffe an Gaumen- und Rachenmandeln, die Schulterarthroskopie, Herzschrittmacher und Herzkatheter. Wer eine Operation an der Halsschlagader oder wegen eines Aneurysmas empfohlen bekommt, findet sich dort ebenfalls wieder. Weitere Indikationen sollen folgen. Ob ein Eingriff auf dieser Liste steht, hängt also nicht davon ab, wie schwer er wiegt, sondern davon, ob der Gemeinsame Bundesausschuss ihn aufgenommen hat. Das ist eine Entscheidung mit Begründung, und sie lässt sich nachlesen.
Diese Liste ist der wichtigste Satz des ganzen Verfahrens. Sie ist eine Auswahl, kein Grundsatz. Eine Bandscheibenoperation fällt darunter, eine Krampfaderoperation nicht. Ästhetische Eingriffe fallen nicht darunter, und für die meisten Selbstzahlerleistungen gilt das Verfahren ebenfalls nicht. Viele Krankenkassen bieten eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung an. Das ist ein freiwilliges Angebot und kein Rechtsanspruch, und der Unterschied kann über ein paar hundert Euro entscheiden.
Was den geregelten Weg von einem beliebigen zweiten Termin unterscheidet, sind drei Regeln. Die Ärztin, die Ihnen die Operation empfiehlt, muss Sie normalerweise mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff auf Ihr Recht hinweisen. Die Person, die die zweite Einschätzung abgibt, muss eine besondere, eingriffsspezifische Qualifikation nachweisen, sie darf nicht in derselben Praxis oder Klinik arbeiten, und sie darf nicht an dem Krankenhaus beschäftigt sein, in dem operiert werden soll. Und die Kosten übernimmt die Krankenkasse. Das ist ein Anspruch der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer privat versichert ist, prüft dazu die Bedingungen des eigenen Tarifs und findet dort manchmal ein freiwilliges Angebot, aber keinen gesetzlichen Anspruch.
In der Regel werden Sie dabei nicht erneut untersucht. Die zweite Ärztin liest Ihre Unterlagen und stellt Fragen, und wenn sie eine zusätzliche Untersuchung für sinnvoll hält, bespricht sie das mit Ihnen. Das ist der Punkt, an dem viele Patienten anfangen, sich zu sortieren. Befunde, Arztbriefe, Aufnahmen, Laborwerte, eine Liste der Medikamente, die Sie nehmen: Das kann man sich von der ersten Praxis mitgeben lassen oder direkt weiterleiten lassen, und beides ist kostenlos.
Eine zweite Meinung ist kein Misstrauensvotum. Sie trennt die Empfehlung von der Entscheidung, und dazwischen liegt ein Gespräch.
Ich habe mir angewöhnt, Fragen mit Bleistift an den Rand meiner eigenen Befundmappe zu schreiben. Das ist keine medizinische Technik, es ist eine Gewohnheit aus dem Lesen: was Randnotizen über den Umgang mit einem Text verraten, gilt auch für Akten. Die Spur am Rand zeigt, wo jemand stehen geblieben ist. Im Zweitmeinungsgespräch sind es meistens fünf Fragen, die den Unterschied machen.
Ich habe einmal eine Frau zu einem solchen Termin begleitet, weil sie fürchtete, unhöflich zu wirken. Der Arzt hat zwanzig Minuten gelesen, dann vier Fragen gestellt und am Ende gesagt, er würde genauso entscheiden, aber zwei Wochen später operieren. Sie hat den Termin verschoben und die zwei Wochen genutzt, um die Betreuung ihrer Mutter zu regeln. Genau das kann eine zweite Einschätzung: Sie nimmt nicht die Entscheidung ab, sie nimmt den Druck heraus.
Die erste: Warum dieser Eingriff jetzt, und was passiert, wenn ich drei Monate zuwarte? Die zweite: Welche Alternativen gibt es, und wie gut sind sie untersucht? Die dritte: Wie oft machen Sie diesen Eingriff im Jahr? Die vierte: Was ist die häufigste Komplikation, und was die schwerste, die Sie erlebt haben? Die fünfte: Was bedeutet das hinterher für Arbeit, Schlaf und Heben, und wie lange? Wer diese fünf Fragen stellt, bekommt selten die Antwort, die er erwartet, aber fast immer eine, mit der sich weiterarbeiten lässt.
Was das Verfahren nicht verspricht, gehört genauso deutlich gesagt. Es verspricht nicht, dass die erste Empfehlung falsch war. Es kann sein, dass die zweite Einschätzung sie bestätigt, und das ist kein verlorener Termin, sondern eine Information. Es verspricht keine zweite Behandlung, keine Garantie und keinen Aufschub, wenn der Eingriff eilig ist: Das Verfahren gilt für planbare, nicht für dringliche Operationen. Und es verspricht nichts für den Fall, dass man sich am Ende gegen den Eingriff entscheidet und die erste Praxis damit umgehen muss. Der geplante Termin lässt sich absagen. Das steht ausdrücklich so da.
Was aus dem Verfahren wird, lässt sich außerdem nachlesen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Gemeinsamen Bundesausschuss jährlich, wie viele Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung für Zweitmeinungen erhalten haben, und die Richtlinie wurde zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten wissenschaftlich ausgewertet. Man kann also prüfen, ob ein Anspruch, den es seit 2017 gibt, in der Versorgung ankommt. Bei einer Krebserkrankung kommt zusätzlich die Einschätzung in einem zertifizierten Zentrum infrage. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, entscheidet nicht dieser Text.
Vorsorge folgt einem anderen Rahmen. Nicht alles, was als Vorsorge verkauft wird, hat mit dem geregelten Anspruch zu tun, und umgekehrt ist nicht jede sinnvolle Untersuchung eine Kassenleistung. Was der gesetzliche Rahmen abdeckt und was nicht, habe ich in was der Check-up umfasst und wo seine Grenzen liegen aufgeschrieben. Für eine Entscheidung vor einem Eingriff ist die wichtigere Frage eine andere: Was davon ändert sich, wenn die Operation verschoben wird?
Die zweite Meinung endet nicht mit dem Gespräch. Was nach einem Eingriff geregelt sein sollte, entscheidet mit darüber, ob die Entscheidung trägt: ein Entlassbrief, eine erreichbare Nummer, ein Termin, an dem jemand nachsieht. Wer vorher fragt, wer das übernimmt, muss es hinterher nicht herausfinden.
Der Mann auf dem Flur hat die Operation damals machen lassen, und sie ist gut verlaufen. Ich weiß nicht, ob eine zweite Einschätzung etwas geändert hätte. Ich weiß nur, dass er nie die Gelegenheit hatte, es zu erfahren, und dass ihn das mehr beschäftigt hat als der Eingriff selbst. Manche Sätze kosten nichts. Dieser gehört dazu: Sie dürfen das prüfen lassen.
Quellen und Nachweise
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie zum ZweitmeinungsverfahrenGemeinsamer Bundesausschuss. Abgerufen am 29.07.2026.Primärquelle für den Regelungsstand der Richtlinie nach § 27b Absatz 2 SGB V, in Kraft getreten am 13. November 2025. Sie belegt nicht, dass jede Behandlung oder Selbstzahlerleistung darunterfällt.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Zweitmeinung bei planbaren EingriffenGemeinsamer Bundesausschuss. Abgerufen am 29.07.2026.Nennt die dreizehn Eingriffe mit Rechtsanspruch, die Anforderungen an die Qualifikation der zweitmeinenden Ärztinnen und Ärzte sowie den Hinweis, dass Kassen darüber hinaus Zusatzleistungen anbieten. Die Liste kann sich ändern.
- Gesundheitsinformation.de: Zweitmeinung vor OperationenInstitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Abgerufen am 29.07.2026.Belegt den Hinweis mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff, die Freiwilligkeit, die Unabhängigkeit der zweitmeinenden Praxis und den üblichen Ablauf ohne erneute Untersuchung. Aktualisiert am 21. Januar 2026.
- Gesundheitsinformation.de: Frageliste für den ArztbesuchInstitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Abgerufen am 29.07.2026.Begründet, wozu eine vorbereitete Frageliste dient: Fragen nicht vergessen und das Gespräch später rekonstruieren können. Sie ersetzt keine Beratung.
- gesund.bund.de: Zweitmeinung: Wann hat man ein Recht darauf?Bundesministerium für Gesundheit. Abgerufen am 29.07.2026.Belegt, dass die Krankenkasse die Kosten des geregelten Verfahrens übernimmt und dass die freie Arztwahl davon unberührt bleibt. Stand der Seite: 24. Oktober 2025.





